Häufige Fragen...
Logopädische Behandlungen dürfen nur auf Verordnung eines Arztes erfolgen.
Für Ihr Kind erhalten Sie eine Verordnung bei Ihrem Kinder- oder HNO-Arzt. Immer häufiger stellen auch Zahnärzte und Kieferorthopäden eine Verordnung für logopädische Behandlungen aus, z.B. bei einer funktionellen orofazialen Störung (Störung der Muskulatur im Mund-Gesichtsbereich)
Erwachsene erhalten über ihren Hausarzt, Neurologen, HNO-Arzt oder auch Zahnarzt eine Verordnung.
Wichtig: Bei Therapiebeginn darf eine Verordnung nicht älter sein als 28 Tage!
Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse befreit.
Ab dem 18.Lebensjahr wird eine Zuzahlung von 10% pro Rezept + 10 EUR Rezeptgebühr fällig. In bestimmten Fällen können Sie sich von ihrer Zuzahlungspflicht befreien lassen. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
Bitte setzen Sie sich vor Therapiebeginn mit Ihrer Krankenkasse bezüglich einer Kostenübernahme in Verbindung.
Gerne erstelle ich Ihnen einen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei Ihrer Krankenkasse.
Wichtig: Es kann sein, dass Ihre private Krankenversicherung oder die Beihilfe (+ private Zusatzversicherung) nicht die vollen Kosten der Behandlung übernimmt und die verbleibenden Kosten von Ihnen selbst getragen werden müssen.
Zu Beginn der Behandlung schließen wir mit Ihnen einen Behandlungsvertrag.
Die Dauer eine Behandlung insgesamt variiert je nach Störungsbild und Behandlungsverlauf.
Ihr Arzt verordnet je nach Störungsbild pro Therapieeinheit jeweils 30, 45 oder 60 Minuten. In der Regel erfolgt eine logopädische Behandlung 1-2 Mal pro Woche.
Gerne führe ich Hausbesuche bei Ihnen oder in einer Einrichtung durch. Hausbesuche erfolgen jedoch nur auf Verordnung des Arztes.
Sollte es Ihnen also nicht möglich sein, in meine Praxis zu kommen, sprechen Sie Ihren verordnenden Arzt auf einen Hausbesuch an.